Einkommensteuergesetz
2020
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§ 116 EStG — Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
Hinweise
(11. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007; BGBl I 2007/24)
In § 116 Abs 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 durch BGBl. I Nr. 155/2006 bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.“
Die Neuregelung tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (43 BlgNR XXIII. GP):
In § 116 Abs. 4 Z 4 wird klargestellt, dass der zwanzigjährige Aufstockungszeitraum ausgehend vom Prozentausmaß vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 fortgesetzt wird (siehe auch Aktuelle Hinweise zu § 14).
Kommentar
Zu Abs 1: Bis 1993 gebildete Investitionsrücklagen mußten spätestens im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung gewinnerhöhend aufgelöst werden; Abs 1 ist daher überholt.
Zu Abs 2 und 5: Siehe dazu § 28 Tz 187ff.
Zu Abs 3: Siehe dazu § 14 Tz 19.
Zu Abs 4: Siehe dazu § 14 Tz 43, 57ff.