Einkommensteuergesetz
2020
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§ 109 EStG — Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 109 entfällt die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und“.
In-Kraft-Treten:
§ 106a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2015/118, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 275).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund der Abschaffung ist in § 109 der Verweis auf § 107 zu streichen.
(13. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009; BGBl I 2009/26)
In § 109 wird die Zitierung „gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a“ durch die Zitierung „gemäß § 33 Abs. 3“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 109, in der Fassung des Bunde...