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Passive Entstrickung? Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten
AO § 12; AStG § 1 Abs. 5 Satz 2, § 1 Abs. 5 Satz 3; EStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 4; FGO § 69, § 129; EStG VZ 2013
1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BStBl. I 2017, 182, Rz. 451). (Rz. 25)
2. Auch wenn der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist (entgegen BStBl. I 2014, 1258, Tz. 2.2.4.1). (Rz. 26)
3. Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen ( BStBl. I 2020, 84). (Rz. 28)
BFH Beschl. - I B 44/21 - ECLI:DE:BFH:2021:BA.241121.IB44.21.0
Das Problem: Im Beschlussfall war es streitig, ob b...