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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21. Ergänzungslieferung

2020

Print-ISBN: 978-3-8511-4861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 108d EStG — Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Doralt

Hinweise

(9. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)

§ 108d Abs. 3 lautet:

„(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.“

In-Kraft-Treten:

§ 108d Abs. 3 idF des Steuerreformgesetzes 2005, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 105).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (451 BlgNR XXII. GP):

Nach bisheriger Rechtslage waren Prämien „in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis“ geltend zu machen. Zur Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, § 108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung eigene Formulare aufgelegt ...

Einkommensteuergesetz

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