Einkommensteuergesetz
2020
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§ 108d EStG — Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern
Hinweise
(9. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)
§ 108d Abs. 3 lautet:
„(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 108d Abs. 3 idF des Steuerreformgesetzes 2005, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen (§ 124b Z 105).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (451 BlgNR XXII. GP):
Nach bisheriger Rechtslage waren Prämien „in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis“ geltend zu machen. Zur Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, § 108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung eigene Formulare aufgelegt ...