Einkommensteuergesetz
2020
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§ 106a EStG — Kinderfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 106a samt Überschrift entfällt.
In-Kraft-Treten:
§ 106a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2018/62 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (§ 124b Z 336).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Durch die Einführung des als Absetzbetrag wirkenden Familienbonus Plus wird eine substantielle steuerliche Entlastung für Steuerpflichtige mit Kindern herbeigeführt. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag sowie die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung, die beide lediglich im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirksam sind, aufgehoben werden.
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 106a Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. ...