Einkommensteuergesetz
2020
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§ 106 EStG — Kinder, (Ehe)Partnerschaften
Aktuelle Hinweise
(14. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG; BGBl I 2009/135)
§ 106 Abs 3 lautet:
„(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.“
In-Kraft-Treten:
§ 106 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2009/135 tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (485 BlgNR XXIV. GP):
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 106 Abs. 3 soll der Begriff des (Ehe-)Partners erweitert werden. Für eingetragene Partner gelten die Rechtsfolgen, wenn das formale Kriterium der Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch erfüllt ist. Weiters soll der bisher verwendete Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt werden. Die Erweiterung betrifft alle einkommensteuerlichen Bestimmungen, die an den Begriff „(Ehe-)Partner“ anknüpfen.
Erlässe im Amtsblatt: LStR 1999 RZ 1246ff.
Sonstige Erlässe: BMF, RdW 1995, 167 zur Sonder...