Einkommensteuergesetz
2020
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§ 101 EStG — Abfuhr der Abzugsteuer
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 101 Abs 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 101 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
Kommentar
Übersicht
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1. Abfuhr
Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (für bestimmte Körperschaften ausdrücklich § 15 Abs 1 Z 3 AVOG 2010). Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages vorzuschreiben (§ 217 Abs 1 und 2 BAO; vgl auch UFS, GZ RV/0592-I/07 vom ). Darüber hinaus ist auch die Festsetzung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages möglich (§ 217 Abs 3 BAO). Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt Steuerpflichtige vorgenomm...