Einkommensteuergesetz
2020
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§ 98 EStG — Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 98 Abs 1 Z 5
a) In lit b wird die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet“ durch die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet“ ersetzt.
b) Im Schlussteil wird die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ durch die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investm...