Einkommensteuergesetz
2020
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§ 3 EStG — Steuerbefreiungen
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
1. § 3 Abs 1 Z 4 lit f lautet:
„f) jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f).“
2. In § 3 Abs 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:
„36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.“
In-Kraft-Treten:
§ 3 Abs 1 Z 4 lit f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/103 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der V...