Einkommensteuergesetz
2020
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§ 91 EStG — Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
Kommentar
Übersicht
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1
Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz im Inland, dann tritt an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt; besteht im Inland auch kein gewöhnlicher Aufenthalt, ist aber dennoch unbeschränkte Steuerpflicht nach § 26 BAO gegeben (Sechsmonatsfrist), dann ist die Betriebsstätte (§ 81) maßgeblich, die auch für den Lohnsteuerabzug zuständig ist.
2
Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 70) ist ebenfalls das FA der Betriebsstätte maßgeblich.
3
§ 91 bezieht sich auf „diesen Abschnitt“, das ist nach der Systematik des Gesetzes der gesamte 9. und damit letzte Abschnitt, der nicht nur den Abzug vom Arbeitslohn regelt, sondern auch eine allfällige Veranlagung.