Einkommensteuergesetz
2020
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§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)
1. In § 89 Abs 4 entfällt die Wortfolge „und 41a Abs. 2“ und nach der Wortfolge „lohnabhängigen Abgaben“ wird die Wortfolge „und Beiträgen“ eingefügt.
2. In § 89 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung“ durch die Wortfolge „allfällige Berichtigungen der Beitragsgrundlagen“ ersetzt.
3. In § 89 Abs 6 wird im vierten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/98, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 338).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 328 BlgNR XXVI. GP):
Zu § 89 Abs 4 und 5:
Die Änderungen stellen lediglich Begriffsanpassungen dar.
Zu § 89 Abs 6:
Die durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, und zum Teil durch das Budgetbegleitgesetz 20...