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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21. Ergänzungslieferung

2020

Print-ISBN: 978-3-8511-4861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Doralt

Aktuelle Hinweise

(21. Lieferung, Stand )

1. Änderung durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)

1. In § 89 Abs 4 entfällt die Wortfolge „und 41a Abs. 2“ und nach der Wortfolge „lohnabhängigen Abgaben“ wird die Wortfolge „und Beiträgen“ eingefügt.

2. In § 89 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung“ durch die Wortfolge „allfällige Berichtigungen der Beitragsgrundlagen“ ersetzt.

3. In § 89 Abs 6 wird im vierten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/98, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 338).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 328 BlgNR XXVI. GP):

Zu § 89 Abs 4 und 5:

Die Änderungen stellen lediglich Begriffsanpassungen dar.

Zu § 89 Abs 6:

Die durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, und zum Teil durch das Budgetbegleitgesetz 20...

Einkommensteuergesetz

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