Einkommensteuergesetz
2020
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§ 86 EStG — Lohnsteuerprüfung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)
1. § 86 Abs 1 lautet:
„(1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.“
2. § 86 Abs 4 entfällt.
In-Kraft-Treten:
§ 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/98, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 338).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 328 BlgNR XXVI. GP):
Zu § 86 Abs 1:
Die Lohnsteuerprüfung obliegt nunmehr ausschließlich dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Für die Durchführung...