Einkommensteuergesetz
2020
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§ 83 EStG — Steuerschuldner
Erlässe: LStR 1999, AÖF 1998/200; BMF, AÖF 2001/255, LStR 2002 Rz 1213–1219.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |||
---|---|---|---|
1. | Steuerschuld ohne Haftung | 1 – 5 | |
Lohnsteuerhaftung | |||
Nachholwirkung der Veranlagung | |||
2. | Haftung des Arbeitnehmers | 6 – 8 | |
Inanspruchnahme des Arbeitnehmers | |||
Nachforderungsverfahren | |||
3. | Vorsätzliche Lohnsteuerverkürzung im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber | ||
4. | Inkrafttreten der Haftung nach Abs 3 |
Lohnsteuerhaftung
1
Der Arbeitnehmer ist zwar Steuerschuldner, doch kann die Abgabenbehörde ihn grundsätzlich nicht für die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer in Anspruch nehmen (zu den Ausnahmen siehe unten Tz 6). Der Arbeitnehmer haftet auch nicht subsidiär; daher kann er auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abführt. Auch wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abführt, haftet er nicht, ausgenommen der Arbeitnehmer haftet etwa als Organ iS des § 9 BAO oder er hat Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu verantworten (§ 11 BAO). Zur Haftung des Arbeitnehmers für eine vorsätzliche Lohnsteuerverkürzung im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber siehe unten Tz 9.
2
Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer auch dann nic...