Einkommensteuergesetz
2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82a EStG — Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Kommentar
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EB zur Regierungsvorlage
1
Nach Einführung der Reverse Charge Regelung im Baugewerbe war sukzessive eine Verlagerung von Betrugsszenarien im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Subunternehmen von der Umsatzsteuer hin zu den Lohnabgaben erkennbar. Die Sozialversicherung hat in § 67a ff ASVG mit der Einführung einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei der Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen reagiert. Mit der Einführung einer analogen Haftung auch für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) soll nunmehr das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer unterbunden werden.
2
Die Bestimmung des § 82a knüpft dabei im Wesentlichen an die Bestimmungen der §§ 67a ff ASVG an. Sie umfasst bei der Weitergabe von zu erbringenden Bauleistungen eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Unternehmen erfolglos Exeku...