Einkommensteuergesetz
2020
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§ 81 EStG — Betriebsstätte
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
§ 81 Abs 2 entfällt und Abs 1 wird zu § 81.
In-Kraft-Treten:
§ 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
(14. Lieferung, Stand )
Änderung durch BGBl I 2010/9
In § 81 Abs 2 wird die Wortfolge „gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung“ ersatzlos gestrichen.
In-Kraft-Treten:
§ 81 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2010/9 tritt am (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (477 BlgNR XXIV. GP):
Der Entfall der Verweise auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufhebung jener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, auf die verwiesen wird, mit in Kraft tritt. Der Entfall der Verweise führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Zuständigkeiten.
Erlässe im Amtsblatt: BMF, AÖF 1998/70 zum Betriebsstättenbegriff bei internationaler Personalentsendung; LStR 1999 RZ 1205ff, LStR 2002 RZ 1205 ff.
Sonstige Erlässe: BMF, SWI 1994, 278 zu einer inländischen Zirkustournee durch niederländische Gesellschaften...