Einkommensteuergesetz
2020
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§ 79 EStG — Abfuhr der Lohnsteuer
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 79 Abs 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
Kommentar
Übersicht
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Allgemeines
Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen; eine Fristerstreckung ist nicht möglich (§ 110 Abs 1 BAO); die Bestimmungen über die Entrichtung von Abgaben und den Säumniszuschlag sind anzuwenden (§ 211 und § 217 BAO).
Werden Bezüge regelmäßig wiederkehrend erst zu Beginn des Folgemonats, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats für den vorausgegangenen Kalendermonat ausbezahlt, dann ist die darauf entfallende Lohnsteuer noch für den vergangenen Monat abzuführen.
Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15.1., aber vor dem 15.2. ausgezahlt, dann ist die Zahlung dem Vorj...