Einkommensteuergesetz
2018
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§ 47 EStG — Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Verordnung
Verordnung zu § 47
Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen (BGBl II 2006/255); siehe dazu unten Tz 85.
Kommentar
Übersicht
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Gliederung:
| |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Arbeitgeber, Arbeitnehmer | ||
3. | Dienstverhältnis | ||
a) | Allgemeines | ||
b) | Weisungsgebundenheit | ||
c) | Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers | ||
d) | Weitere Merkmale eines Dienstverhältnisses | ||
e) | Unternehmerwagnis | ||
f) | Vertretungsbefugnis | ||
g) | Laufende Lohnzahlungen | ||
h) | Haupttätigkeit, Nebentätigkeit | ||
i) | Gesellschafter-Geschäftsführer | ||
j) | ABC der Dienstverhältnisse | ||
4. | Zusammenlegung mehrerer Pensionen | ||
a) | Gemeinsame Auszahlung von Firmenpensionen und gesetzlichen Pensionen (§ 47 Abs 3) | ||
b) | Gemeinsame Versteuerung von verschiedenen Pensionen aus öffentlichen Kassen und anderen Pensionseinrichtungen (§ 47 Abs 4) | ||
c) | Freiwillige gemeinsame Versteuerung von Firmenpensionen und gesetzlichen Pensionen (§ 47 Abs 5) |
1. Allgemeines
Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 918 ff.
Monographien: Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, die lohnsteuer in frage und antwort, Wien 1999; Leitner, Lohnsteuer 98, Wien, 1998.
Sonstige Lit: Sailer, Die neue Situation für die Lohnverrechnung, SW...