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Hypothetische Abwanderungsquote und Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG
1. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG hängt der Ausgleichsanspruch davon ab, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende GeschäftsverS. 480 bindungen wesentlich erweitert hat, ob zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen) der Billigkeit entspricht.
2. Bei der Bestimmung des (für den weiter bestehenden Vorteil des Unternehmers relevanten) geworbenen Stammkundenanteils sowie der Gewichtung der für die Stammkundenentscheidung maßgeblichen Faktoren kann nach der Rechtsprechung auf § 273 ZPO zurückgegriffen und eine richterliche Schätzung vorgenommen werden, wobei die Heranziehung von statistischen Erfahrungswerten zulässig ist bzw auf Sachverständigengutachten und Marktforschungsanalysen zurückgegriffen werden darf. Ebenso liegt die Festlegung eines Billigkeitsabzugs sowie der Abwanderungsquote im richterlichen Schätzungsermessen. Ob das Ergebnis einer Anwendung des § 273 ZPO richtig ...