Einkommensteuergesetz
2017
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§ 109a ESTG — [Verordnungsermächtigung über Mitteilungspflichten]
Hinweise
(6. Lieferung, Stand )
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (BGBl II 2001/417)
Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönli...