Einkommensteuergesetz
2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108i ESTG — Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 108i Abs 1 Z 3 wird wie folgt geändert:
a) In lit a entfällt am Ende das Wort „oder“.
b) In lit b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
c) In lit c wird am Ende ein Beistrich eingefügt.
d) In lit d wird der Verweis auf „§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch den Verweis auf „§ 93 des VAG 2016“ und der Punkt am Ende durch einen Beistrich ...