Einkommensteuergesetz
2017
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§ 108h ESTG — Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016; BGBl I 2015/34)
In § 108h Abs 3 wird der Verweis auf „§ 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.“ durch den Verweis auf „§ 253 des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108h Abs 3 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/34 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 269 lit b).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 354 BlgNR XXV. GP):
Anpassung von Verweisen.
(17. Lieferung, Stand )
Änderung durch BGBl I 2013/156
1. § 108h Abs 1 Z 2 lautet:
„2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
a) für Vertragsabschlüsse vor dem zu mindestens 30% in Aktien.
b) für Vertragsabschlüsse zwischen dem und dem sowie für Vertragsabschlüsse vor dem , wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
– 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Leben...