Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 108h ESTG — Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Doralt

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016; BGBl I 2015/34)

In § 108h Abs 3 wird der Verweis auf „§ 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.“ durch den Verweis auf „§ 253 des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 108h Abs 3 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/34 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 269 lit b).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 354 BlgNR XXV. GP):

Anpassung von Verweisen.

(17. Lieferung, Stand )

Änderung durch BGBl I 2013/156

1. § 108h Abs 1 Z 2 lautet:

„2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen

  1. a) für Vertragsabschlüsse vor dem zu mindestens 30% in Aktien.

  2. b) für Vertragsabschlüsse zwischen dem und dem sowie für Vertragsabschlüsse vor dem , wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens

  3. 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Leben...

Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.