Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 19. Ergänzungslieferung

2017

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 87 ESTG — Verpflichtung der Arbeitgeber

Doralt

Kommentar

Übersicht

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Pflichten des Arbeitgebers
1
Aufzeichnungen
2
Pflichten der Angestellten des Arbeitgebers
3
Erläuterungen zu den Aufzeichnungen
4
Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft
5

1

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 87 bezieht sich auf seine Pflichten im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nach § 86. Danach hat der Arbeitgeber den Organen des FA Einsicht in alle Aufzeichnungen (Lohnaufzeichnungen), Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren, „soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist“ ( § 87 Abs 1). Zu den Aufzeichnungen im Sinn des § 87 gehören auch Aufzeichnungen zB für Zwecke der Sozialversicherung. Darüber hinausgehende Prüfungshandlungen kann der Lohnsteuerprüfer grundsätzlich nicht vornehmen und wäre von seinem Prüfungsauftrag auch nicht gedeckt. Nur nach den allgemeinen Regeln...

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