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Unbesicherte Darlehen im Konzern können fremdvergleichskonform sein, insoweit keine Versagung Teilwertabschreibungen gem. § 1 AStG, vorrangig hat eine etwaige Korrektur der Bedingungen über die Zinshöhe zu erfolgen. Auch verdeckte Einlagen in ausländische Tochtergesellschaften können eine korrigierbare Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 AStG darstellen
AStG v. § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4; OECDMustAbk Art. 9 Abs. 1; DBA USA 1989 Art. 9 Abs. 1; DBA FRA 1959 Art. 5; AEUV Art. 49, Art. 63, Art. 64 Abs. 1; KStG 2002 v. § 8a Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 1, § 8b Abs. 5; AEUV Art. 267; KStG VZ 2005
1. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann;(Rz. 29) Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959). (Rz. 27)
2. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte.(Rz. 35) Als „fremde Dritte“ kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind. (Rz. 33) (Rz. 34)
3. Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser...