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Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Zusammenhang mit Gewinnkorrekturen nach dem Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990 (EU-Schiedsübereinkommen)
KStG § 8b; SchÜ Art. 4, Art. 7, Art. 12
1. Eine im Rahmen des Art. 4 SchÜ durchzuführende Gewinnberichtigung bedarf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Eine unmittelbare Gewinnkorrektur auf Grundlage des SchÜ ist nicht möglich (keine „self-executing-Wirkung“). Entsprechendes gilt für die Umsetzung der Gegenberichtigung i.S.v. Art. 12, 14 SchÜ, da es insoweit an konkreten materiell-rechtlichen Vorgaben fehlt.
2. Die Verständigungsvereinbarung ist unbeschadet des Betriebsausgabenabzugsverbots i.S.v. § 8b Abs. 5 KStG umzusetzen. Eine dahingehende Schrankenwirkung der Art. 4, 12 und 14 SchÜ ist abzulehnen, wenn wie im Streitfall die aus den Verständigungsvereinbarungen abgeleitete Gewinnkorrektur als vGA qualifiziert und eine Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bewirkt.
3. Die Rechtsgrundlage für das Vorliegen steuerfreier Bezüge (§ 8b Abs. 1 KStG oder die Verständigungsvereinbarungen i.V.m. Art. 14 SchÜ) ist für Zwecke des § 8b Abs. 5 KStG nicht von Belang.
4. Einverständnis- und Verzichtserklärungen eines Steuerpflichtigen gem. § 354 Abs. 1a AO zeigen dessen Anerkennung ehemals fremdunüblicher Verrechnungspreise an.
5. Die Revision ist anhängig (BFH – I R 39/23).
FG München Gerichtsbescheid - ...