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ISR 5, Mai 2024, Seite 161

‚Normale‘ Besteuerung nach dem nationalen Recht – Fremdvergleichsgrundsatz – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch den Gerichtshof

Thomas Sendke

AEUV Art. 107

1. Bei der Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme muss die Kommission in ihrem Beschluss das in den Mitgliedstaaten geltende Steuersystem als Bezugssystem zutreffend bestimmen. Dies muss das mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten Rüge befasste Gericht untersuchen. Ein hierbei begangener Fehler führt zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Steuervorteil i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, und der Feststellung, welche Steuerbelastung ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, dürfen Parameter und Regeln, die wie die OECD-Leitlinien außerhalb des nationalen (hier: luxemburgischen) Steuersystems liegen, nicht berücksichtigt werden, wenn sich das nationale Steuersystem nicht ausdrücklich darauf bezieht.

3. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts gibt es keinen eigenständigen Fremdvergleichsgrundsatz, der unabhängig von seiner Verankerung im nationalen Recht gilt. Die Kommission darf den Fremdvergleichsgrundsatz bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Vorteil i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, daher nur anwenden, wenn...

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