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ISR 5, Mai 2024, Seite 161

Mehrere (potentielle) Mittelpunkte dergeschäftlichen Oberleitung gem. § 10 AO

Michael Puls , Max Schaffer , Natalie Steiner und Robert Ullmann

Die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung gem. § 10 AO, und mithin des Mittelpunktes der geschäftlichen Oberleitung, ist von zentraler Bedeutung für die zutreffende steuerliche Würdigung grenzüberschreitender Sachverhalte. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Fällen mehrerer (potentieller) Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung.

The determination of the place of management pursuant to Section 10 of the German Fiscal Code is of central importance for the correct tax assessment of cross-border situations. This article discusses such cases which involve more than one (potential) place of management.

I. Einleitung

Gemäß § 10 AO ist der Begriff der Geschäftsleitung definiert als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ eines Unternehmens. Dieser konkrete Ort ist sodann zentrales Anknüpfungsmerkmal insbesondere für die Begründung einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 KStG. S. 171Zugleich besteht am Ort der Geschäftsleitung regelmäßig auch gem. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO eine Betriebsstätte.

In vielen Formen modernen Wirtschaftens kommen mehrere Orte als Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung infrage (nachfolgend: „potenzielle Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung“)....

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