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Zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft
KStG 1999 § 8b Abs. 1 S. 1, § 8b Abs. 5; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1999 § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a, § 9 Nr. 7; AuslInvestmG § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; DBA USA 1989 Art. 10, Art. 11, Art. 23 Abs. 2; EG Art. 56; KStG 2002 § 8 Abs. 1
1. Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Steuerpflichtigen müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.
2. Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. Dies setzt aber nicht voraus, dass sämtliche Einzelheiten der ausländischen Beteiligungsform auch für inländische Aktien umsetzbar wären.
3. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG 2001 richtet sich die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beim Bezug steu...