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immo aktuell 2, April 2024, Seite 63

Zur fraglichen Bindung des Wohnungseigentümers an die von seinem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung zur Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts

immo aktuell 2024/10

S. 63 § 16 Abs 2 WEG

Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum am Büro 1.3. Sie hatte mit Kaufvertrag vom von der Zweitnebenintervenientin als damaliger Alleineigentümerin und Wohnungseigentumsorganisatorin Liegenschaftsanteile gekauft, mit denen künftig – laut näher bezeichneten Plänen – Flächen im 1. und 2. Obergeschoss einschließlich angrenzender Dachflächen Wohnungseigentum verbunden werden sollte. Im Kaufvertrag erteilte die Zweitnebenintervenientin ihre Zustimmung, dass die Käuferin diese Dachflächen auf ihre Kosten zu weiteren Büroräumlichkeiten oder als Terrassenflächen ausbauen könne, und verpflichtete sich, diese Zustimmung auf weitere Miteigentümer zu überbinden.

[2] Am verkaufte die Zweitnebenintervenientin weitere Liegenschaftsanteile an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die künftig mit der (damals so bezeichneten) Räumlichkeit „Loft e.1“ verbunden werden sollte. Bei diesem Kaufvertragsabschluss wurde auf das Recht der Klägerin zum Ausbau der Dachflächen und die Überbindungsverpflichtung hingewiesen.

[3] Der Wohnungseigentumsvertrag wurde erst am 23. 6./ geschlossen. Dort wurde festgehalten, dass die ...

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