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Wertsicherungsvereinbarungen – liegt der OGH richtig?
Mit den Klauselentscheidungen vom , 2 Ob 36/23t, und vom , 8 Ob 37/23h, beurteilte der OGH bislang gängige Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen als unwirksam. Dieser Beitrag zeigt Konsequenzen und Alternativen zu diesen Klauselentscheidungen auf.
1. Ausgangslage
Der OGH entschied in 2 Ob 36/23t, dass einerseits die Vereinbarung einer sogenannten „Indexersatzklausel“ gegen § 6 Abs 2 Z 5 KSchG verstoße, weil unklar sei, wer den „am meisten entsprechenden“ Index, der an die Stelle des VPI treten soll, festlegt. Ferner verstoße die Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil sie eine Entgeltänderung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss zulasse. Weiters entschied der OGH in 8 Ob 37/23h, dass eine auf § 5 RWG verweisende Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstoße, weil nicht ausgeschlossen sei, dass das Entgelt innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss erhöht werden könnte.
Diese „Klauselentscheidungen“ wurden in der Literatur bereits umfangreich und kontrovers diskutiert. Die juristische Einordnung von Ausgangspunkt, Anwendung und Konsequenzen der Klauselentscheidungen ist noch nicht abgeschlossen.
2. Auswirkungen
Einer Wertsicherungsvereinbarung liegt zugrunde, dass nicht e...