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AfA-Basis bei Nutzung zur Einkünfteerzielung von Gebäuden des Altvermögens und nachfolgender privater Grundstücksveräußerung
immo aktuell 2024/7
§ 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG, § 30 Abs 4 EStG, § 30 Abs 6 lit a EStG
Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich der Umstand der erstmaligen Verwendung […] auf das Grundstück und nicht auf die Person. § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG ist daher dahingehend auszulegen, dass es auf die erstmalige Verwendung zur Einkünfteerzielung des Grundstücks (bzw, da nur das Gebäude abgeschrieben wird, des Gebäudes) ankommt.
Ein Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten anstelle des Veräußerungserlöses gem § 30 Abs 6 lit a TS 1 EStG setzt voraus, dass bei dem Gebäude die AfA gem § 16 Abs 1 Z 8 EStG von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen wurde. Dies liegt im Revisionsfall nicht vor. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar. Die Immobilienertragsteuer bemisst sich – da im Revisionsfall nicht strittig ist, dass Altvermögen vorliegt – nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG.
Sachverhalt: Der Mitbeteiligte veräußerte im Jahr 2019 eine Liegenschaft um 650.000 €. Nach den Feststellungen des BFG war der Mitbeteiligte seit 1992 gemeinsam mit seinem Bruder je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Nach dem Tod des Bruders im Jahr 2007 war die Mutter des Mitbeteiligten dessen Alleinerbin. Im Wege eines Übergabevertrags im Rahmen eines Erbschaftskaufs im Jahr 2008 verkaufte die Mutter ihren Hälfteanteil an der gegenständli...