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GesRZ 2, April 2024, Seite 129

Verschiedenes zur Privatstiftung

§ 33 Abs 3 und § 39 Abs 3 PSG

§ 47a AktG

§ 879 Abs 3 ABGB

1. Zur Frage der Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungs(zusatz)urkunde ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.

2. Beschlussmängel bei Änderungen der Stiftungs(zusatz)urkunde in Bezug auf einzelne abgegrenzte Punkte führen grundsätzlich zum „Zurückfallen“ auf davor gültige Regelungen und nicht zum Fehlen einer Stiftungs(zusatz)urkunde.

3. Wenn das PSG von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann. Gerade § 39 Abs 3 PSG zeigt, dass sich die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben kann.

4. Ist mit rechtskräftigem Urteil bindend zwischen der Stiftung und allen Stiftern Klarheit darüber geschaffen, welche Bestimmungen der Stiftungs(zusatz)urkunde nicht wirksam sind, ist es in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs 3 und § 39 Abs 3 PSG geboten, im Firmenbuch diesbezüglich eine Rechtstatsache einzutragen und der Anmeldung eine sich nach den Wirkungen des Urteils erg...

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