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GesRZ 2, April 2024, Seite 124

Verlust der Begünstigtenstellung in einer Privatstiftung wegen Erbunwürdigkeit

§§ 540, 568 und 786 ABGB

§ 15, § 74 Abs 1 Z 5, §§ 144 und 145 StGB

1. Korporative Regelungen der Stiftungs(zusatz)urkunde sind nicht wie Verträge, sondern – unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB – nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.

2. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, und zwar jedenfalls dann, wenn die Stellung als Begünstigter und der Verlust dieser Stellung in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist.

3. Die Drohung mit – per se – zulässigen Verhaltensweisen zum Zweck des Erwirkens einer unrechtmäßigen Bereicherung verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, womit solche Drohungen auch nicht iSd § 144 Abs 2 StGB gerechtfertigt sind.

(OLG Wien 11 R 200/22w; LGZ Wien 22 Cg 27/19f)

[1] Die Beklagte hat eine jüngere Schwester und zwei jüngere Brüder. Alle Geschwister und deren Eltern sind Stifter und (nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2009, der bis dahin Alleinbegünstigter war) gleichzeitig Begünstigte der 1994 errichteten und nunmehr klagenden Privatstiftung, die Anteile an vom Vater aufgebauten Unte...

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