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GesRZ 2, April 2024, Seite 121

Gesellschaftsanteile im nachehelichen Aufteilungsverfahren

§§ 81 ff und § 91 Abs 2 EheG

1. Da § 91 Abs 2 EheG einen Benachteiligungsausgleich für Vermögensverschiebungen anstrebt, die zu einer Immunisierung von zuvor der ehelichen Aufteilung unterliegendem Vermögen führen, muss diese Bestimmung wertungsmäßig auch dann zum Tragen kommen, wenn mit ehelichen Mitteln nicht bloß der Wertanlage dienende Gesellschaftsanteile erworben wurden.

2. § 91 Abs 2 EheG umfasst daher auch den aus ehelichem Vermögen finanzierten Erwerb von – nicht der bloßen Wertanlage dienenden – Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft durch einen Ehegatten.

(LGZ Wien 43 R 85/23b; BG Hietzing 1 Fam 24/22a)

[1] Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammt ein 2016 geborener Sohn. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit aufgehoben.

[2] Beide Ehegatten beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Aufteilungsschlüssel von 1:1 ist unstrittig. Es besteht auch Übereinstimmung, dass die im Eigentum beider Ehegatten stehende Ehewohnung zur Gänze der Frau und ein vom Mann erworbenes Schiff (im Folgenden: Yacht) diesem verbleib...

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