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GesRZ 2, April 2024, Seite 80

OGH: Einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Sperrminorität im Zusammenhang mit EU-Sanktionen

In seiner Entscheidung vom , 6 Ob 215/23w, befasste sich der OGH mit Fragen rund um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Sperrminorität in einer SE. Die Antragstellerin war eine Gesellschaft mit Sitz in der Russischen Föderation. Sie ist Aktionärin einer SE (im Folgenden: die Gesellschaft) und war an dieser mit rund 27,78 % beteiligt. Bei der Gesellschaft wurden Kapitalmaßnahmen beschlossen, die zur Folge hätten, dass die Beteiligung der Antragstellerin auf unter 25 % verwässert wird, womit sie ihre Sperrminorität verlieren würde. Unter Bezugnahme auf die VerS. 81 ordnung (EU) Nr 833/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 581/2022 wurde der Antragstellerin das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Kapitalmaßnahmen verwehrt, ferner die Möglichkeit zur Partizipation an Kapitalerhöhungen. IZm der Beschlussanfechtung beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge, ließ aber den Revisionsrekurs an den OGH zu. Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.

Der OGH befasste sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit der Frage des drohenden Eintritts eines unwi...

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