Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
5. Aufl. 2024
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S. 2807. Verfahren vor Finanzamt und Gericht
Wer den Sprung in die Selbständigkeit wagt, den führt sein Weg, abgesehen von der Gewerbebehörde, der Standesvertretung und der Sozialversicherung, auch zum zuständigen Finanzamt.
Die Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) bietet die Möglichkeit, Informationen zu Fragen des Steuerrechts einzuholen (siehe dazu auch Kapitel 7.3.). Neben der Beantwortung inhaltlicher Fragen (Wissenswertes zu den verschiedenen Steuerarten, neue Gesetze bzw Gesetzesänderungen, Richtlinien ua) können unter dem Menüpunkt „Ämter und Behörden“ auch die konkreten Kontaktmöglichkeiten mit dem Finanzamt Österreich ermittelt werden.
7.1. Anmeldung
Grundsätzlich hat jeder Abgabepflichtige sämtliche Umstände, welche die persönliche Steuerpflicht begründen, ändern oder beendigen, innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (§ 119 BAO, Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht).
Auch der Beginn einer selbständigen (betrieblichen) Tätigkeit (wie Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit oder gewerbliche Tätigkeit) muss daher dem Finanzamt innerhalb eines Monats gemeldet werden, wenn dadurch eine Steuerpflicht (insbesondere hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ...