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Versäumnisse des Abgabepflichtigen im Festsetzungsverfahren
Keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO
Entscheidung: RV/7102208/2022; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 236 BAO.
Unterlässt es ein Abgabepflichtiger, einen Umstand, der eine niedrigere Steuerfestsetzung gerechtfertigt hätte (hier: Verwertung von Verlusten aus Aktienspekulationen durch Vornahme einer Gewinnausschüttung in einer Kapitalgesellschaft), im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, kann darin keine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO erblickt werden. Ein derartiges Versäumnis kann daher nicht im Wege der Abgabennachsicht korrigiert werden.