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BFGjournal 4, April 2024, Seite 143

Versäumnisse des Abgabepflichtigen im Festsetzungsverfahren

Keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO

Entscheidung: RV/7102208/2022; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 236 BAO.

Unterlässt es ein Abgabepflichtiger, einen Umstand, der eine niedrigere Steuerfestsetzung gerechtfertigt hätte (hier: Verwertung von Verlusten aus Aktienspekulationen durch Vornahme einer Gewinnausschüttung in einer Kapitalgesellschaft), im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, kann darin keine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO erblickt werden. Ein derartiges Versäumnis kann daher nicht im Wege der Abgabennachsicht korrigiert werden.

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