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BFGjournal 4, April 2024, Seite 123

Fiktive Anschaffungskosten als Veräußerungspreis bei der Grundstücksveräußerung

Markus Knechtl

Der Umstand der erstmaligen Verwendung zur Einkünfteerzielung in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG bezieht sich auf das Grundstück und nicht auf die Person desjenigen, der die Einkünfte erzielt. Für einen Teil der Wertsteigerung des Grundstücks können sich die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung von den fiktiven Anschaffungskosten, die für die AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, ableiten.


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Ra 2022/13/0086 (Aufhebung nach Amtsrevision); RV/7100254/2022; Revision nicht zugelassen.
§§ 16 Abs 1 Z 8 lit c und 30 Abs 4 iVm 30 Abs 6 EStG

1. Der Fall

Eine Liegenschaft wurde im April 1992 von zwei Brüdern je zur Hälfte geerbt. Der damalige Erblasser hatte die Liegenschaft 1957 selbst im Erbwege übernommen. Nach dem Tod eines Bruders im Jahr 2007 war dessen Mutter seine Alleinerbin. Der verstorbene Bruder hatte im Erdgeschoß der Liegenschaft eine Kfz-Werkstätte und Schlosserei betrieben. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung wurde die Liegenschaftshälfte mit einem Wertanteil von 133.500 Euro bewertet. Im Rahmen eines Erbschaftskaufs übertrug die Mutter ihre Liegenschaftshälfte zum Abtretungspreis von 70.000 Euro an den anderen Bruder und behielt sich gleichzeitig ein Fruchtgenussrecht...

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