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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Dokumentvorschau
Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 21 Zuständigkeitsübergang

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar
16
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
7
B.
BVwG
8, 9
C.
US
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – BGBl 1993/697
11, 12
B.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
13, 14
C.
UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153
15, 16
D.
UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87
E.
UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77
18, 19

I. Kommentar

1

§ 21 regelt den Zuständigkeitsübergang von der UVP-Behörde auf die Materienbehörde. Die UVP-RL trifft keine Regelungen über die Zuständigkeiten, auch nicht über den Zuständigkeitsübergang. Die Regelung von Behördenzuständigkeiten ist den Mitgliedstaaten vorbehalten.

2

Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids endet die Zuständigkeit der UVP-Behörde, sofern nicht § 20 Abs 6 Anwendung findet. Ab diesem Zeitpunkt sind (wieder) die materiengesetzlich vorgesehenen Behörden zuständig. Die UVP-Behörde hat sodann die Verfahrensunterlagen den nunmehr zuständigen Materienbehörden zu übermitteln.

Bei Teilabnahmebescheiden erfolgt der Zuständigkeitsübergang zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

3

Sofern eine Abnahmeprüfung wegen der Art des Vorhabens gem § 20 Abs 6 nicht sinnvoll ist, geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids auf die Materienbehörden über. Für Bergb...

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