UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 21 Zuständigkeitsübergang
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 | ||
D. | UVP-G Novelle 2009 – BGBl I 2009/87 | ||
E. | UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77 |
I. Kommentar
1
§ 21 regelt den Zuständigkeitsübergang von der UVP-Behörde auf die Materienbehörde. Die UVP-RL trifft keine Regelungen über die Zuständigkeiten, auch nicht über den Zuständigkeitsübergang. Die Regelung von Behördenzuständigkeiten ist den Mitgliedstaaten vorbehalten.
2
Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids endet die Zuständigkeit der UVP-Behörde, sofern nicht § 20 Abs 6 Anwendung findet. Ab diesem Zeitpunkt sind (wieder) die materiengesetzlich vorgesehenen Behörden zuständig. Die UVP-Behörde hat sodann die Verfahrensunterlagen den nunmehr zuständigen Materienbehörden zu übermitteln.
Bei Teilabnahmebescheiden erfolgt der Zuständigkeitsübergang zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
3
Sofern eine Abnahmeprüfung wegen der Art des Vorhabens gem § 20 Abs 6 nicht sinnvoll ist, geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids auf die Materienbehörden über. Für Bergb...