UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 20 Abnahmeprüfung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
A. | Kurzübersicht | ||
B. | Unionsrecht | ||
C. | Fertigstellungsanzeige (Abs 1) | ||
D. | Abnahmeprüfung und Abnahmebescheid (Abs 2 und 3) | ||
E. | Nachträgliche Genehmigung von geringfügigen Änderungen (Abs 4) | ||
F. | Festlegung der Nachkontrolle (Abs 5 und 6) | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2012 – BGBl I 2012/77 |
I. Kommentar
A. Kurzübersicht
1
§ 20 normiert die sog Abnahmeprüfung, die den letzten Schritt des konzentrierten Genehmigungsverfahrens darstellt. Sie endet in der Regel mit einem Abnahmebescheid. Es kann sich sowohl um einen positiven als auch um einen negativen Abnahmebescheid handeln. Die Abnahmeprüfung erfolgt im Rahmen eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens.
B. Unionsrecht
2
Der UVP-RL ist die Fertigstellungsanzeige sowie die Abnahmeprüfung fremd. Die UVP-RL enthält keine unmittelbaren Vorgaben dazu. Es handelt sich dabei um eine nationale Maßnahme.
C. Fertigstellungsanzeige (Abs 1)
3
Der Projektwerber hat der Behörde die Fertigstellung des Vorhabens vor dessen Inbetriebnahme anzuzeigen. Fertiggestellt ist ein Vorhaben, ...