UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18b Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 |
I. Kommentar
1
Im Unterschied zu § 18 Abs 3, der nur in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren gilt, kommt § 18b generell zur Anwendung (Altenburger/Berger, UVP-G2 § 18b Rz 1).
2
Die UVP-RL gibt keine Vorgaben hinsichtlich eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gem § 18b, weil dieses nur Änderungen betrifft, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen.
3
Sofern die beantragten Änderungen den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen (§ 18b Z 1) und die von der Änderung betroffenen Beteiligten Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen, sind sie zulässig (§ 18b Z 2). Freilich dürfen die vom Projektwerber beantragten Änderungen keinesfalls die Identität des Vorhabens verändern; es darf sich nicht um ein Aliud handeln. Ein geändertes Projekt ist als „aliud“ zu qualifizieren, wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß nicht geringfügig sind (BVwG , W193 2114926-1).
4
Für den Projektwerber stellt sich regelmäßig die Frage, ob er e...