UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18a Abschnittsgenehmigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153 |
I. Kommentar
1
Die Bestimmung normiert die abschnittsweise Genehmigung (sog „Abschnittsgenehmigung“) von (Linien-)Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden, gleichgültig, ob diese im Inland oder Ausland liegen, erstrecken. Die Abschnittsgenehmigung stellt eine Option des Projektwerbers dar und erfolgt nur auf dessen Antrag.
2
Die Abschnittsgenehmigung dient der überschaubareren Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere Linienvorhaben, wie etwa Straßen, Eisenbahnen, Starkstromwege und Rohrleitungen (Baumgartner/Eberhartinger/Merl/Petek, Das neue UVP-G 2000, RdU 2000, 123).
3
Nach der hM ist § 18a so auszulegen, dass die UVP-Behörde die Bestimmung bei Linienvorhaben in aller Regel anzuwenden hat, sofern der Projektwerber einen Antrag auf Abschnittsgenehmigung gestellt hat (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 18a Rz 9; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 18a Rz 8).
II. Rechtsprechung
A. VwGH
4
Keine einschlägige Rsp vorhanden.
B. BVwG
5
Keine einschlägige...