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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 18a Abschnittsgenehmigungen

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
13
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
4
B.
BVwG
5
C.
US
6
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – BGBl 1993/697
7, 8
B.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
9, 10
C.
UVP-G Novelle 2004 – BGBl I 2004/153
11, 12

I. Kommentar

1

Die Bestimmung normiert die abschnittsweise Genehmigung (sog „Abschnittsgenehmigung“) von (Linien-)Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden, gleichgültig, ob diese im Inland oder Ausland liegen, erstrecken. Die Abschnittsgenehmigung stellt eine Option des Projektwerbers dar und erfolgt nur auf dessen Antrag.

2

Die Abschnittsgenehmigung dient der überschaubareren Gestaltung von Genehmigungsverfahren für größere Linienvorhaben, wie etwa Straßen, Eisenbahnen, Starkstromwege und Rohrleitungen (Baumgartner/Eberhartinger/Merl/Petek, Das neue UVP-G 2000, RdU 2000, 123).

3

Nach der hM ist § 18a so auszulegen, dass die UVP-Behörde die Bestimmung bei Linienvorhaben in aller Regel anzuwenden hat, sofern der Projektwerber einen Antrag auf Abschnittsgenehmigung gestellt hat (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 18a Rz 9; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 18a Rz 8).

II. Rechtsprechung

A. VwGH

4

Keine einschlägige Rsp vorhanden.

B. BVwG

5

Keine einschlägige...

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