UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar | ||
II. | Rechtsprechung | ||
A. | VwGH | ||
B. | BVwG | ||
C. | US | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – BGBl 1993/697 | ||
B. | UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89 | ||
C. | UVP-G Novelle 2013 – BGBl I 2013/95 | ||
D. | UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80 |
I. Kommentar
1
Die Bestimmung normiert einerseits die mündliche Verhandlung, die das Kernstück der Bestimmungen über das konzentrierte erstinstanzliche Genehmigungsverfahren darstellt, und andererseits das „weitere Verfahren“ nach Erstellung des UV-GA oder der zusammenfassenden Bewertung.
2
Die Behörde hat seit der UVP-G Novelle 2018, BGBl I 80/2018, die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung auf jene bestimmten Fachbereiche zu beschränken, zu denen (zulässige) Einwendungen erhoben wurden. Diese Einschränkung entspricht der Verwaltungsökonomie, sich nur noch auf jene Fachbereiche zu konzentrieren, auf die sich die Einwendungen beziehen.
3
Gem § 39 Abs 3 AVG kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist . Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. § 39 Abs 3 AVG wird du...