UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§§ 14 und 15
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Diese Bestimmungen wurden durch die UVP-G Novelle 2000, BGBl I 2000/89, gestrichen. Die §§ 14 und 15 entfielen deshalb, weil die AVG-Novelle 1997, BGBl I 1998/158, hierfür Regelungen vorsah, die unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Verfahrensrechts und der Vereinfachung und Flexibilisierung des UVP-Verfahrens für ausreichend erachtet wurden (IA 168/A 21. GP).