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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 13 Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar
1, 2
II.
Rechtsprechung
A.
VwGH
3, 4
B.
BVwG
5
C.
US
6
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – BGBl 1993/697
7, 8
B.
UVP-G Novelle 2000 – BGBl I 2000/89
9, 10
C.
UVP-G Novelle 2018 – BGBl I 2018/80
11, 12

I. Kommentar

1

Die Bestimmung regelt einerseits (Abs 1) die Übermittlung des UV-GA und der zusammenfassenden Bewertung an bestimmte Parteien und Behörden sowie andererseits (Abs 2) die Auflage des UV-GA zur öffentlichen Einsicht (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 13 Rz 1). Diese Regelungen sind unionsrechtlich nicht erforderlich (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 13 Rz 1).

2

Seit der UVP-G Novelle 2018 ist auch dem Standortanwalt – neben Projektwerber, mitwirkenden Behörden, Umweltanwalt, WPO und dem BMNT (Rz 1) – das UV-GA oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

II. Rechtsprechung

A. VwGH

3

Die Bf vertritt die Auffassung, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auch die zusammenfassende Bewertung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Rechtsgrundlage dafür meint die Bf in der analogen Anwendung des § 13 Abs 2 UVP-G 2000 zu erblicken, der – allerdings betreffend das Umweltverträglichkeitsgutachten – die Auflage zur öffen...

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