UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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Anhang
Geschehen zu Straßburg am .
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In Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Der Präsident |
J. BUZEK | M. SZPUNAR |
ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW;
Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
Anlagen:
mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
mit dem ausschließliche...