UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18 Inkrafttreten
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 18: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und verfügt, dass dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit in Kraft tritt.