UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 17 Übergangsbestimmungen
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 17: Die Erlassung dieses neuen Bundesgesetzes macht es notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. Abs. 1 legt fest, dass dieses Bundesgesetz auf UVP-Verfahren, welche vor dem bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
In Abs. 2 wird jedoch für UVP-Verfahren, die bereits einen Rechtsgang im Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchlaufen haben, eine Übergangsregelung geschaffen, die es ermöglicht, dass auch diese Verfahren von den verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen der Prozessvorschriften profitieren können. Es handelt sich dabei allerdings nur um solche Vorhaben, für die schon umfassende Ermittlungsschritte gesetzt wurden, weshalb der Antrag zumindest drei Jahre in der Vergangenheit liegen muss.