UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 14 Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht
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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 14: Die Regelungen in § 14 sollen ebenfalls zu einer Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf die bei Großverfahren üblichen Edikten mit sich bringen.
Mit Abs. 1 1. Satz wird die allgemeine Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs. 2a AVG abgebildet. Dies soll dem Gedanken einer möglichst ressourcenschonenden Verfahrensführung im Bereich von UVPVerfahren Rechnung tragen und Verfahrensverzögerungen hintanhalten. Daneben wird dem schuldhaft verspäteten Erstatten von Vorbringen, das zu Kostenlasten für andere Parteien führt, damit begegnet, dass die finanziellen Lasten für solches Verhalten zum Nachteil des Verursachers gehen.
Mit Abs. 2 wird analog zu § 297 ZPO ein weiteres Element der zivilprozessualen Verfahrensführung übernommen. Damit sollen klarere Regelungen für die Beweisantretungen der Parteien des Verfahrens vorgegeben werden.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass Verfahren nach diesem Hauptstück nach den Bestimmungen des AVG über Großverfahren mit der Maßgabe zu führen sind, dass Kundmachungen jedenfalls per Edikt zu erfolgen haben. Damit soll dem Gedanken der größtmöglichen Publizität Rechnung getragen werden.
Der erste Satz in Abs. 4 stellt eine Fristverkürzung in Bezug auf