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Lampert

UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4003-7

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Lampert - UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 13 Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

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ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 13: Mit § 13 werden weitere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gesetzt.

Abs. 1 regelt, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen (Abs. 2 bis 5) auf Säumnisbeschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden sind.

Abs. 2 beinhaltet Vorgaben in welcher Form die Verfahrensakten von der Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen sind. Ergänzungen der Beschwerde sollen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht statthaft sein (Abs. 3).

Der Verweis auf § 11 Abs. 2, 3 und 8 in Abs. 4 bedeutet, dass diese Regelungen des Behördenverfahrens auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sind, soweit dies im Rahmen des EU-Rechts zulässig ist (EuGH Rs. C-137/14). Darüber hinaus ist § 66 Abs. 1 AVG sinngemäß auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden (Abs. 5). Dies bedeutet, dass notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsgericht durch die UVP-Behörden durchführen zu lassen hat oder selbst vorzunehmen hat.

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