UVP-G | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
1
ErläutRV 372 BlgNR 26. GP, zu § 13: Mit § 13 werden weitere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gesetzt.
Abs. 1 regelt, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen (Abs. 2 bis 5) auf Säumnisbeschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden sind.
Abs. 2 beinhaltet Vorgaben in welcher Form die Verfahrensakten von der Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen sind. Ergänzungen der Beschwerde sollen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht statthaft sein (Abs. 3).
Der Verweis auf § 11 Abs. 2, 3 und 8 in Abs. 4 bedeutet, dass diese Regelungen des Behördenverfahrens auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sind, soweit dies im Rahmen des EU-Rechts zulässig ist (EuGH Rs. C-137/14). Darüber hinaus ist § 66 Abs. 1 AVG sinngemäß auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden (Abs. 5). Dies bedeutet, dass notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsgericht durch die UVP-Behörden durchführen zu lassen hat oder selbst vorzunehmen hat.